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Gemeinde Mels

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Inhalt

Änderung der Bestimmungen zum Schutz vor Passivrauchen

Der Kantonsrat hat an seiner Sitzung vom 18. September 2013 dem XII. Nachtrag zum Gesundheitsgesetz und damit einer Gesetzesänderung zugestimmt, aufgrund welcher die Bedienung der Gäste in einem Fumoir wieder gestattet ist. Die neue Bestimmung hält weiter fest, dass sich keine eigene Ausschankeinrichtung wie beispielsweise ein Buffet oder eine Bartheke im Fumoir befinden darf. Dies dient einem wirkungsvollen Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Ausserdem ist der Zutritt zum Fumoir unter 16 Jahren verboten.
Die geänderten Bestimmungen sind unten aufgeführt.

Informationen

Datum
20. Dezember 2013
Herausgeber/-in
Gesundheitsdepartement

Dokumente

Name
Merkblatt_Passivrauchen.pdf (PDF, 2.2 MB) Download 0 Merkblatt_Passivrauchen.pdf
Auszug_Verordnung_Schutz_vor_Passivrauchen.pdf (PDF, 14.88 kB) Download 1 Auszug_Verordnung_Schutz_vor_Passivrauchen.pdf
Auszug_Gesundheitsgesetz.pdf (PDF, 14.68 kB) Download 2 Auszug_Gesundheitsgesetz.pdf

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