Geburt
Vor der Geburt
Vor der Geburt erhalten Sie von Ihrem Arzt oder vom Spital das grüne Geburtsanzeigeformular. Bringen Sie bitte das Familienbüchlein oder die ausländische Heiratsurkunde, Geburtsurkunden, Pass und Ausländerausweis mit. Gerne beraten wir Sie im Einzelfall, welche Dokumente benötigt werden.
Ausländische Staatsangehörige haben die Möglichkeit, sich betreffend Namenswahl auf das Heimatrecht zu beziehen. Sie müssen vor der Geburt eine Optionserklärung beim Zivilstandsamt abgeben.
Nach der Geburt
Wenn Ihr Kind in einem Spital oder einem Geburtshaus auf die Welt kommt, kümmert sich die Verwaltung um die Meldung ans Zivilstandsamt. Wenn Ihr Kind im Zivilstandskreis Sarganserland Zuhause geboren wurde, melden Sie uns dies bitte innert 3 Tagen. Bringen Sie dazu das ausgefüllte, von der Hebamme unterschriebene, grüne Geburtsanzeigeformular sowie allenfalls das Familienbüchlein mit. Wir veranlassen die Geburtsmitteilung an das Einwohneramt Ihrer Wohngemeinde. Eine gebührenpflichtige Urkunde erhalten Sie vom zuständigen Zivilstandsamt des Geburtsortes.
Kindanerkennung
Wenn die Eltern nicht verheiratet sind und der Vater das Kind anerkennen will, informiert Sie die Dienstleistung "Anerkennung" über die dafür notwendigen Schritte.
Kontakt
Rathaus, Dorfstrasse 34
7323 Wangs
Tel. 081 725 37 00
za@vilters-wangs.ch
Website
Anerkennung
Zur Beurkundung von Anerkennungen ist jede Zivilstandsbeamtin und jeder Zivilstandsbeamte zuständig.
Das Zivilstandsamt berät Sie gerne, welche Dokumente beizubringen sind.
Sobald die entsprechenden Dokumente vorliegen, vereinbaren wir einen Termin für die Anerkennung. Der Vater muss für die Anerkennung persönlich beim Zivilstandsamt vorsprechen.
Namenserklärung
Wer den Namen bei der Eheschliessung geändert hat, kann nach Auflösung der Ehe (Tod, Scheidung usw.) jederzeit erklären, wieder den Ledignamen tragen zu wollen (Art. 30a und 119 ZGB).
Diese Regeln gelten auch für gleichgeschlechtliche Partnerschaften.
Namenswechsel während der bestehenden Ehe
(die vor dem 1. Januar 2013 geschlossen wurde)
Wer vor Inkrafttreten der Änderung des Namensrechts seinen Namen anlässlich der Eheschliessung geändert hat und noch verheiratet ist, kann seit dem 1. Januar 2013 jederzeit erlären, wieder seinen Ledignamen führen zu wollen (Art. 8a Schlusstitel SchlT ZGB).